Artikel 12 Recht auf Gleichbehandlung — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL III RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG
Artikel 12 Recht auf Gleichbehandlung
Rückverweise
(1) Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, zumindest in Bezug auf
a) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich in Bezug auf Entlohnung, Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b) das Recht auf Streik und Arbeitskampfmaßnahmen, gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats, und die Vereinigungsfreiheit sowie die Zugehörigkeit zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie die Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unter anderem des Rechts auf Aushandlung und Abschluss von Tarifverträgen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;
c) allgemeine und berufliche Bildung;
d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
e) Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
f) Steuervergünstigungen, soweit der Arbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt;
g) den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit einschließlich Verfahren für die Erlangung von Zugang zu öffentlichem und privatem Wohnraum gemäß nationalem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht;
h) von den Arbeitsämtern bereitgestellte Beratungsdienstleistungen und Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:
a) Hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe c können sie
b) sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.
c) hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe f können sie bezüglich Steuervergünstigungen dessen Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Drittstaatsarbeitnehmers, für die der Drittstaatsarbeitnehmer Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt;
d) hinsichtlich Absatz 1 Buchstabe g können sie
(3) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung des gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels oder des zu anderen als zu Zwecken der Arbeitsaufnahme ausgestellten Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat unberührt.
(4) Drittstaatsarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre sich in Drittstaaten aufhaltenden Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von ihnen herleiten, erhalten gesetzliche Altersrenten bzw. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis begründet sind und auf die sie gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche erworben haben, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.
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