Artikel 9 Zugang zu Informationen — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL II EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS
Artikel 9 Zugang zu Informationen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage folgende Informationen auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung:
a) hinreichende Informationen darüber, welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind, und gegebenenfalls über die zu entrichtenden Gebühren;
b) Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien, einschließlich Rechtsbehelfe, sowie Informationen über Arbeitnehmerorganisationen gemäß dem nationalen Recht.
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