EU-RechtRichtlinienNicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)KAPITEL II EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNISArtikel 7

Artikel 7Zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel

In Kraft seit 20. Mai 2024
Up-to-date