Artikel 13 Kontrolle, Bewertung, Inspektionen und Sanktionen — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL III RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG
Artikel 13 Kontrolle, Bewertung, Inspektionen und Sanktionen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Sanktionierung von Verstößen durch Arbeitgeber gegen die gemäß Artikel 12 erlassenen nationalen Bestimmungen über die Gleichbehandlung vor. Die Maßnahmen umfassen die Kontrolle, Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko von Arbeitsrechtsverletzungen, gemäß dem nationalen Recht oder der nationalen Verwaltungspraxis.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Arbeitsaufsicht zuständigen Dienststellen oder andere zuständigen Behörden und — sofern dies nach dem nationalen Recht für die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats vorgesehen ist — Arbeitnehmerorganisationen Zugang zum Arbeitsplatz haben. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung und ist dies nach nationalem Recht für Staatsangehörige des Mitgliedstaats vorgesehen, so schließt der Zugang zum Arbeitsplatz auch den Zugang zu dieser Unterkunft ein, sofern der Drittstaatsarbeitnehmer diesem Zugang zustimmt
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