Artikel 18 Umsetzung — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Umsetzung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 Absätze 2 und 5, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 11 Absätze 2 bis 6, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, g und h, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 13, 14, 16 und 17 bis zum 21. Mai 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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