Artikel 16 Informationen für die Öffentlichkeit — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16 Informationen für die Öffentlichkeit
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche Weise regelmäßig aktualisierte Informationen zur Verfügung, auch über Quellen, die von einschlägigen Drittländern zugänglich sind:
a) über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in sein bzw. seinem Hoheitsgebiet zu Arbeitszwecken;
b) über alle für den Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis erforderlichen Nachweise;
c) über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien.
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