Artikel 17 Berichterstattung — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Berichterstattung
Rückverweise
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, erstmals spätestens am 21. Mai 2029, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten Änderungen vor.
(2) 30. Juni 2028
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
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