Artikel 4 Einheitliches Antragsverfahren — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL II EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS
Artikel 4 Einheitliches Antragsverfahren
Rückverweise
(1) Ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen sind. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass sowohl der eine als auch der andere den Antrag stellen darf.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis wird bearbeitet und geprüft, wenn sich der Drittstaatsangehörige entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in das dieser Drittstaatsangehörige zugelassen werden möchte, aufhält, oder wenn dieser Drittstaatsangehörige sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält. Ein Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht auch Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von anderen Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, annehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen einen nach Absatz 1 eingereichten Antrag und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.
(4) Sind die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts erfüllt und erteilt ein Mitgliedstaat eine kombinierte Erlaubnis lediglich auf seinem Hoheitsgebiet, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat ihm das erforderliche Visum, um eine kombinierte Erlaubnis zu erlangen.
(5) Die Mitgliedstaaten erteilen — sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind — den Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der nationalen Durchführungsbestimmungen einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der nationalen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.
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