Artikel 6 Kombinierte Erlaubnis — Nicht-EU-Arbeitnehmer – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der EU (2026)
Gliederung
KAPITEL II EINHEITLICHES ANTRAGSVERFAHREN UND KOMBINIERTE ERLAUBNIS
Artikel 6 Kombinierte Erlaubnis
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummern 12 und 16 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.
Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten, beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt, oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hat ein Drittstaatsangehöriger, dem die kombinierte Erlaubnis erteilt wird, das Recht, die in dieser Erlaubnis enthaltenen personenbezogenen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
(2) Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.
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