Soziale Sicherheit (Mongolei)
Vorwort/Präambel
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Zweige der sozialen Sicherheit regeln;
b) „Staatsangehöriger“
in Bezug auf die Republik Österreich ein Staatsbürger der Republik Österreich und in Bezug auf die Mongolei ein Staatsbürger der Mongolei;
c) „zuständige Behörde“
in Bezug auf die Republik Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich betraut sind und in Bezug auf die Mongolei der für die soziale Sicherheit zuständige Minister;
d) „zuständiger Träger“
in Bezug auf die Republik Österreich der Träger, die Stelle, die Organisation oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften verantwortlich ist und in Bezug auf die Mongolei der für die Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechtsvorschriften zuständige Träger;
e) „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates als solche gelten;
f) „Leistung“
jede Pension oder sonstige Geldleistung, einschließlich aller Zulagen oder Zuschläge nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften.
2. Die zuständigen Behörden können einander schriftlich Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten Träger mitteilen, ohne dass es einer Änderung des Abkommens bedarf.
3. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die ihnen durch die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsstaaten zukommende Bedeutung.
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
a) in Bezug auf die Mongolei:
auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
b) in Bezug auf die Republik Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates und deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
2. In Bezug auf die Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung des Abkommens auch für Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
3. Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der Republik Österreich über die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit.
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.
2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
3. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage und Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
1. Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit einer Betriebsstätte, die ihn im Gebiet eines Vertragsstaats für die Dauer von zumindest einem Monat beschäftigt, von diesem Dienstgeber zur Ausübung einer Arbeit auf dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und er hat weiterhin die Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu bezahlen, wie wenn er weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
3. Wenn eine entsendete Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines zusätzlichen Arbeitsvertrages mit einem anderen Dienstgeber oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist Artikel 6 in Bezug auf diese zusätzliche unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anzuwenden.
4. Eine Person, für die bereits während eines Zeitraums von 60 Kalendermonaten, wenn auch mit Unterbrechungen, den Bestimmungen des Absatzes 1 galten, unterliegt diesem Artikel nicht erneut, es sei denn, seit dem Ende der vorangegangenen Entsendung ist ein Jahr vergangen.
5. Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 dieses Artikels ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
6. Für eine Person, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
7. Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
8. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2 vom 24. April 1963.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
3. Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften nur dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.
4. Verlängern nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften der Mongolei.
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so wird nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates keine Leistung gewährt.
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
1. Wird nach den Rechtsvorschriften der Mongolei nach Anwendung des Artikels 9 dieses Abkommens ein Pensionsanspruch gewährt, so ermittelt der zuständige Träger die Pension wie folgt:
a) er berechnet die theoretische Höhe der geschuldeten Pension, so als ob alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Mongolei zurückgelegt worden wären,
b) auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach Buchstabe a) bestimmt er einen tatsächlichen Pensionsbetrag, der auf dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erworbenen Versicherungszeiten zur Summe aller erworbenen Versicherungszeiten beruht.
2. Bei der Festsetzung des tatsächlichen Pensionsbetrages berücksichtigt der zuständige Träger der Mongolei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erhaltenen Zahlungen und die nach diesen Rechtsvorschriften erhobenen Beiträge.
1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Österreich bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
a) über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
3. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
1. Bei der Anwendung dieses Abkommens unterstützen die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten einander als ob sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen-Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
1. Soweit dies zur Umsetzung des Abkommens notwendig ist, dürfen die Vertragsparteien einander wechselseitig personenbezogene Daten übermitteln. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien sowie die weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgen in Übereinstimmung mit dem national anwendbaren Recht, unter Beachtung der von der übermittelnden Vertragspartei erteilten Auflagen sowie nach Maßgabe der folgenden Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
a) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Sie dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke dieses Abkommens verarbeitet werden. Sie müssen dem konkreten Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.
b) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für jene Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, dass die übermittelnde Vertragspartei ausdrücklich die Ermächtigung erteilt hat, die Daten zu einem anderen Zweck zu verarbeiten.
c) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten oder Daten, deren Übermittlung mit dem national anwendbaren Recht nicht vereinbar ist, übermittelt worden sind, so teilt die übermittelnde Behörde dies der empfangenden Behörde unverzüglich mit. In diesem Fall berichtigt oder löscht die empfangende Behörde diese Daten unverzüglich.
d) Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
2. Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet und gespeichert werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
3. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, jede Übermittlung beziehungsweise jeden Empfang von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation beinhaltet Zweck, Inhalt und Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise des Empfangs sowie die übermittelnde und die empfangende Behörde. Sinngemäßes gilt für die Vernichtung von Daten. Die Dokumentation ist durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten wurden, verwendet werden.
4. Jede betroffene Person hat das Recht, bei Nachweis ihrer Identität auf Ansuchen von der für die Verarbeitung verantwortlichen Behörde in allgemein verständlicher Form, ohne unzumutbare Verzögerung und kostenlos Auskunft über die zu ihr im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage zu erhalten.
Ferner hat jede betroffene Person das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten.
Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass die betroffene Person sich im Falle der Verletzung ihrer Rechte auf Datenschutz mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz basierendes Gericht im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) wenden kann und dass ihr die Möglichkeit eröffnet wird, effektive Abhilfe sowie gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der sie geltend gemacht werden. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Vertragspartei, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
5. Die Übermittlung der empfangenen personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zulässig. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das national anwendbare Recht der übermittelnden Vertragspartei dies erlaubt. Die empfangenen personenbezogenen Daten sind vertraulich.
6. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung der der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecke benötigt werden oder die Grundlage für die Verarbeitung weggefallen ist. Auf Ersuchen der übermittelnden Vertragspartei wird diese über die Löschung der Daten informiert.
7. Auf Ersuchen der übermittelnden Behörde hat die empfangende Behörde Auskunft; über jegliche Verarbeitung der empfangenen Daten einschließlich der damit erzielten Ergebnisse zu geben.
1. Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
2. Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Behörden.
1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
2. Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragsteller bei der Antragstellung Hinweise auf den möglichen Erwerb von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gibt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Behörde oder Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Behörde oder der Träger diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde oder den Träger des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.
Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf ihre Kosten von dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle medizinischer Untersuchungen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen sind, werden diese Untersuchungen von der Stelle des Aufenthalts- oder Wohnortes auf ihre Kosten veranlasst oder durchgeführt.
Für die Anwendung dieses Abkommens verwenden die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten die Amtssprachen des jeweiligen Vertragsstaates oder die englische Sprache.
1. Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.
2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen erfolgen in der Währung des Vertragsstaates, in dem die Leistung erbracht worden ist.
3. Zahlungen nach diesem Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis geleistet, die zum Zeitpunkt der Zahlung in jedem der Vertragsstaaten in diesem Bereich gelten.
4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat er unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die in Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die im anderen Vertragsstaat wohnen.
Hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates eine Leistung zu Unrecht gezahlt, so kann der Betrag der zu Unrecht gezahlten Leistung von einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geschuldeten entsprechenden Leistung einbehalten und auf das Konto dieses zuständigen Trägers überwiesen werden.
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind in beiden Vertragsstaaten nicht neu festzustellen.
4. Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
5. Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
6. Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
2. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
3. Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf die nach diesem Abkommen erworbenen Leistungen und deren Zahlung gegenüber einer Person erhalten, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen erfüllt.
1. Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Wege schriftlich über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des letzten Notenaustausches folgt, in Kraft.
2. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
3. GESCHEHEN zu Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und mongolischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.