Art. 12 Artikel 12 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Art. 12 Artikel 12
1. Wird nach den Rechtsvorschriften der Mongolei nach Anwendung des Artikels 9 dieses Abkommens ein Pensionsanspruch gewährt, so ermittelt der zuständige Träger die Pension wie folgt:
a) er berechnet die theoretische Höhe der geschuldeten Pension, so als ob alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Mongolei zurückgelegt worden wären,
b) auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach Buchstabe a) bestimmt er einen tatsächlichen Pensionsbetrag, der auf dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erworbenen Versicherungszeiten zur Summe aller erworbenen Versicherungszeiten beruht.
2. Bei der Festsetzung des tatsächlichen Pensionsbetrages berücksichtigt der zuständige Träger der Mongolei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erhaltenen Zahlungen und die nach diesen Rechtsvorschriften erhobenen Beiträge.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden