Art. 22 Artikel 22 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 22 Artikel 22
Hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates eine Leistung zu Unrecht gezahlt, so kann der Betrag der zu Unrecht gezahlten Leistung von einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geschuldeten entsprechenden Leistung einbehalten und auf das Konto dieses zuständigen Trägers überwiesen werden.
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