Art. 3 Artikel 3 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 3 Artikel 3
Rückverweise
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
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