Art. 23 Artikel 23 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Artikel 23
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
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