Art. 10 Artikel 10 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Art. 10 Artikel 10
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so wird nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates keine Leistung gewährt.
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