Art. 2 Artikel 2 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 2 Artikel 2
Rückverweise
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
a) in Bezug auf die Mongolei:
auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
b) in Bezug auf die Republik Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
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