Art. 11 Artikel 11 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Art. 11 Artikel 11
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
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