Art. 15 Artikel 15 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 15 Artikel 15
Rückverweise
1. Bei der Anwendung dieses Abkommens unterstützen die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten einander als ob sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen-Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
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