Art. 14 Artikel 14 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 14 Artikel 14
Rückverweise
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
a) über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
3. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
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