Art. 20 Artikel 20 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 20 Artikel 20
Rückverweise
Für die Anwendung dieses Abkommens verwenden die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten die Amtssprachen des jeweiligen Vertragsstaates oder die englische Sprache.
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