Art. 13 Artikel 13 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Art. 13 Artikel 13
Rückverweise
1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Österreich bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
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