Art. 26 Artikel 26 — Soziale Sicherheit (Mongolei)
Gliederung
ABSCHNITT V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26 Artikel 26
1. Die Vertragsstaaten unterrichten einander auf diplomatischem Wege schriftlich über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des letzten Notenaustausches folgt, in Kraft.
2. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
3. GESCHEHEN zu Ulaanbaatar am 26. Mai 2025 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und mongolischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.
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