BundesrechtInternationale VerträgeFörderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

In Kraft seit 12. Dezember 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Zielsetzung des Abkommens

(1) Zielsetzung dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Förderung, Bereitstellung und Nutzung von zivilen GPS und GALILEO Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, hochwertigen Dienstleistungen, Erweiterungssystemen und weltweiten Navigations- und Zeitbestimmungsgütern zu setzen. Die Parteien beabsichtigen, wie hier vorgesehen, eng zusammenzuarbeiten, sowohl in bilateralen wie in multilateralen Foren, um die Nutzung von Signalen, Diensten und Ausrüstungen für die friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung zu fördern und zu erleichtern, im Einklang mit und zur Förderung von gemeinsamen Sicherheitsinteressen. Dieses Abkommen soll bestehende oder mögliche zukünftige Abkommen zwischen den Parteien ergänzen und erleichtern, die die Konzeption und Einrichtung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, Erweiterungssystemen oder Mehrwertdiensten betreffen.

(2) Nichts in diesem Abkommen soll Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ICAO oder IMO angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht, in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Einrichtungen im Einklang steht.

(3) Nichts in diesem Abkommen soll die Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter dem Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation berühren (nachfolgend „das WTO Abkommen“ genannt).

Artikel 2

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) „Erweiterungssystem“ ein ziviler Mechanismus, der den Nutzern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen zusätzliche Informationen zu(r) benutzten Hauptkonstellation(en) und, zusätzlich zu den existierenden Pseudoentfernungsangaben, weitere Entfernungsbzw. Pseudoentfernungsangaben, Korrekturen oder Verbesserungen zur Verfügung stellt. Durch diese Mechanismen erhalten Nutzern eine höhere Leistungsfähigkeit wie zum Beispiel erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit.

b) „Ziviler satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“ der von GPS oder GALILEO bereitgestellte zivile satellitengestützte Navigations- oder Zeitbestimmungsdienst, inklusive dem gesicherten staatlichen Dienst.

c) „Anbieter für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste“ ist jede Regierung oder andere Organisation die zivile, satellitengestützte Navigations- oder Zeitbestimmungsdienste bereitstellt.

d) „Zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale“ die von GPS oder GALILEO bereitgestellten satellitengestützten Navigations- oder Zeitsignale, inklusive der Signale des gesicherten staatlichen Dienstes.

e) „Anbieter für zivile, satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale“ jede Regierung oder andere Organisation die zivile, satellitengestützte Navigations- oder Zeitsignale bereitstellt.

f) „Klassifizierte Information“ offizielle Information die im Interesse der nationalen Verteidigung oder internationalen Beziehungen der Parteien geschützt werden muss und klassifiziert entsprechend der anwendbaren Gesetze und Regelungen ist.

g) „GALILEO“ ein autonomes ziviles europäisches globales satellitengestütztes Navigations- und Zeitsystem, das von der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, der europäischen Weltraumagentur und anderen Organisationen entwickelt wird. Zu GALILEO gehören ein offener Dienst und ein anderer Dienst oder mehrere andere Dienste wie zum Beispiel ein Dienst für den Schutz des menschlichen Lebens, ein kommerzieller Dienst und ein gesicherter staatlicher Dienst wie der öffentliche regulierte Dienst (PRS) und jedes Erweiterungssystem, das von dem europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder anderen Organisationen angeboten wird.

h) „Ausrüstung für globale Navigation und Zeitbestimmung“ jede Ausrüstung die satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale übertragen, empfangen oder verarbeiten kann, um Mehrwertdienste bereitzustellen oder mit einem Erweiterungssystem zu arbeiten.

i) GNSS“ ein globales Satellitennavigationssystem.

j) „GPS“ der offene, von der Regierung der USA für zivile Nutzung bereitgestellte Standardpositionierungsdienst des Globalen Positionierungssystems. GPS wird zurzeit von der Regierung der USA weder auf kommerzieller Basis noch in Wettbewerb mit anderen Diensteanbietern angeboten. GPS beinhaltet alle Erweiterungen oder Verbesserungen, die direkt oder indirekt von der Regierung der Vereinigten Staaten angeboten werden.

k) „Geistiges Eigentum“ solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft.

l) „Interoperabilität auf Benutzerebene“ eine Situation, in der ein kombinierter Empfänger im Zusammenspiel mehrerer GPS- oder GALILEO-Satelliten auf Benutzerebene eine gleiche oder bessere Position, Navigations- oder Zeitlösung erzielen kann wie mit dem einen oder dem anderen System allein.

m) „Maßnahme“ jedes Gesetz, Verordnung, Regel, Verfahren Entscheidung, Verwaltungsaktivität oder ähnlich bindende Aktivität der Parteien auf nationaler oder übernationaler Ebene.

n) „Militärischer satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“ ein satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst, der von einer Partei bereitgestellt wird und speziell für die Streitkräfte entwickelt wurde.

o) „Funkfrequenzkompatibilität“ die Gewissheit, dass ein System den unabhängigen Dienst des anderen nicht unzumutbar verschlechtert.

p) „Gesicherter Staatlicher Dienst“ ein für autorisierte staatliche Nutzer entwickelter, gesicherter, satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst einer Partei mit beschränktem Zugang.

q) „Mehrwertdienst“ ein nachgelagerter Dienst oder eine Anwendungen, die auf Basis der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale oder -dienste zusätzliche Nutzen oder Vorteile für die Nutzer bieten.

Artikel 3

Art. 3 Anwendungsbereich

Außer wenn in diesem Abkommen anders vorgesehen, betrifft dieses Abkommen alle von den Parteien eingerichteten Maßnahmen, die sich auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale und Signalanbieter, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste und Dienstleistungsanbieter, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und Mehrwehrdienstanbieter und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter beziehen.

Die Bereitstellung von militärischen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdiensten liegt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens, außer soweit in Artikel 4 betreffend die Radio frequenzkompatibilität, in Artikel 11 und im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehen.

Gesicherte staatliche Dienste liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 5 und 6, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.

Artikel 4

Art. 4 Interoperabilität und Radiofrequenzkompatibilität

(1) Dieser Artikel ist auf GPS und GALILEO, wie definiert, und, soweit Radiofrequenzkompatibilität betroffen ist, auf alle satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdienste anwendbar.

(2) Die Parteien vereinbaren, dass die Radiofrequenzen von GPS und GALILEO kompatibel sein soll. Der örtliche Anwendungsbereich dieses Absatzes erstreckt sich nicht auf Gebiete mit militärischen Operationen. Die Parteien unterbrechen oder verschlechtern Signale für zivile Nutzung nicht unnötig.

(3) Die Parteien vereinbaren auch, dass GPS und GALILEO auf der nicht-militärischen Nutzerebene weitest möglich interoperabel sein müssen. Um diese Interoperabilität zu erreichen und die gemeinsame Nutzung beider Systeme zu erleichtern, vereinbaren die Parteien, ihre geodätischen Referenzkoordinatensysteme so nah wie möglich an das Internationalen Erdreferenzsystem zu legen. Die Parteien vereinbaren überdies, die Zeitverschiebung zwischen der GALILEO- und GPS-Systemzeit in den Navigationsmeldungen ihrer jeweiligen Dienste zu übertragen, wie in dem Dokument mit dem Titel „GPS/GALILEO Zeitverschiebungen - vorläufige Definition der Schnittstelle“ beschrieben, auf das im Anhang Bezug genommen wird.

(4) Die Parteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zur Kompatibilität und Interoperabilität der Radiofrequenz, gegründet gemäß Artikel 13, ihre laufende Arbeit fortsetzen soll, um unter anderem zu erreichen:

a) Radiofrequenzkompatibilität bei der Modernisierung oder Entwicklung beider Systeme. (Die Parteien müssen weiter die Radiofrequenzkompatibilität von GALILEO und GPS III einschätzen).

b) Verbesserte Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Signale durch ergänzende Systemkonstellationen zum Vorteil der weltweiten Nutzer.

c) Interoperabilität im nicht-militärischen Nutzerbereich.

(5) Um Radiofrequenzkompatibilität und nicht-militärische Interoperabilität weiter zu sichern, gewährleisten die Parteien, dass ihre Erweiterungssysteme den Anforderungen von ICAO, IMO und ITU gerecht werden, denen die Parteien unterliegen, und solchen anderen Anforderungen, die die Parteien für gegenseitig annehmbar ansehen.

(6) Nichts in diesem Abkommen darf Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ITU angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Institution im Einklang steht.

Artikel 5

Standards, Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen

Art. 5

Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergreifen:

1. zur direkten oder indirekten (z.B. durch eine regionale Organisation) Festlegung von Design- oder Leistungsstandards, Zertifizierungsanforderungen, Lizenzanforderungen, technischen Verordnungen oder ähnlichen Anforderungen anwendbar auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder –dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste, weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignal- oder -dienstanbieter oder Anbieter hochwertiger Dienstleistungen; oder

2. die direkt oder indirekt bewirken, die Nutzung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen oder -diensten, Mehrwertdiensten, Erweiterungssystemen oder weltweiter Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes aufzuerlegen (außer die Auflage solcher Nutzung ist ausdrücklich von der ICAO oder IMO genehmigt).

Artikel 6

Art. 6 Nicht-Diskriminierung und Handel

(1) Die Parteien bestätigen ihren nicht-diskriminierenden Ansatz beim Handel mit Waren und Dienstleistungen im Bereich der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste.

(2) Die Parteien bestätigen, dass Maßnahmen in Bezug auf Güter und Dienstleistungen, die zivile satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste betreffen, nicht als versteckte Einschränkung oder unnötiges Hindernis des internationalen Handels genutzt werden.

(3) Die gemäß Artikel 13 eingesetzte Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen erörtert unter anderem Nicht-Diskriminierung und andere handelsbezogene Fragen, die zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter betreffen, eingeschlossen das Potenzial für zusätzliche Verpflichtungen in relevanten bilateralen oder multilateralen Foren.

Artikel 7

Art. 7 Offener Zugang zu zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen

(1) Die Parteien dürfen den Zugang und die Nutzung der Positions-, Navigations- und Zeitinformationen ihrer jeweiligen offenen Dienste nicht für die Nutzer, inklusive der Nutzung für Erweiterungssysteme, beschränken, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit. Dies schließt nicht aus, dass der Zugang zu diesen Informationen für andere Organisationen, wie Hersteller von satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, durch nicht-diskriminierende, kommerzielle Vereinbarungen geregelt werden kann.

(2) Die Parteien bemühen sich, Signale für sicherheitskritische Anwendungen, mit dem entsprechenden, von den relevanten internationalen Organisationen geforderten Sicherheitsniveau bereitzustellen.

Artikel 8

Art. 8 Offener Zugang zu Informationen

(1) Vorbehaltlich anwendbarer Ausfuhrkontrollen stimmen die Parteien zu, öffentlich auf einer nicht-diskriminierenden Basis ausreichende Informationen hinsichtlich ihres jeweiligen unverschlüsselten zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignals und dessen Erweiterungssystemen zur Verfügung zu stellen und so Chancengleichheit für Personen zu gewährleisten, die diese Signale verwenden wollen, um Geräte herzustellen oder Mehrwertdienstleistungen zu erbringen, die diese Signale verwenden. Solche Informationen müssen mindestens die Signalspezifikationen einschließlich der Elemente wie zum Beispiel minimaler Nutzungsbedingungen, Funkfrequenzmerkmale und Navigationsdatenstruktur umfassen.

(2) Wenn eine Partei zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale, -dienste, Erweiterungen oder Mehrwertdienste für zivile Benutzer vorsieht, die verschlüsselt sind oder andere Merkmale haben, die es dem Anbieter ermöglichen den Zugang zu verweigern, hat die Partei vorbehaltlich anwendbarer Ausfuhrbeschränkungen den Herstellern von entsprechenden Geräten und Ausrüstungen, Erweiterungen oder Mehrwertdiensten der anderen Partei, auf Basis von Lizenzen oder anderen Mechanismen zu Marktpreisen, auf einer nicht-diskriminierenden Basis Zugang zu den Informationen gewähren, die notwendig sind, solche Verschlüsselung oder andere entsprechende Merkmale in ihre Ausrüstung zu integrieren.

Artikel 9

Art. 9 Geistiges Eigentum

Nichts in diesem Abkommen zielt darauf ab, geistige Eigentumsrechte beeinflussen, die mit globalen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen, -diensten oder -waren zusammenhängen.

Artikel 10

Art. 10 Kostenrückerstattung für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale

(1) Die Parteien bemühen sich, offene Navigations- und Zeitsignale ohne direkte Gebühren für die Benutzung oder für Erweiterungssysteme bereitzustellen.

(2) Falls eine Partei Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See einführen will, so soll dies im Einklang mit der ICAO und der IMO geschehen.

(3) Die Parteien konsultieren einander, wo dies angemessen ist, über die Kostenrückerstattungspolitiken. Die Parteien sollen machbare Schritte anregen, um Transparenz und Verantwortlichkeit für Gebühren zu gewährleisten, die bei der Diensterbringung anfallen.

Artikel 11

Art. 11 Kompatibilität der nationalen Sicherheit und Spektrumsgebrauch

(1) Die Parteien arbeiten zusammen, um angemessene Frequenzzuteilungen für satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale zu fördern, Funkfrequenzkompatibilität im Spektrumsgebrauch zwischen den Signalen zu gewährleisten, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, die Signale vor Interferenz mit Funkfrequenzemissionen anderer Systeme zu schützen und harmonisierte Nutzung von Spektrum auf einer globalen Basis besonders bei der ITU zu fördern. Die Parteien arbeiten bezüglich der Identifizierung von Störquellen und der Festlegung von angemessenen Folgemaßnahmen zusammen.

(2) Die Parteien beabsichtigen die feindselige Nutzung von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen zu unterbinden, gleichzeitig sollen die Dienste außerhalb des Krisengebietes weiterhin verfügbar sind. Zu diesen Zweck müssen die jeweiligen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale den Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen entsprechen, beschrieben im Dokument „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“ (nachfolgend „Dokumente über Kriterien, Annahmen und Methoden“), mit Referenzen im beigefügten Anhang, unter Verwendung der Methoden und Annahmen, die in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden beschrieben sind.

(3) Die Parteien stimmen überein, dass die Signalstrukturen, die im Anhang zu diesem Abkommen spezifiziert werden, mit den Kompatibilitätskriterien der nationalen Sicherheitsinteressen übereinstimmen die in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden beschrieben sind.

(4) Um die Qualität und Sicherheit von Diensten aufrechtzuerhalten und zu verbessern, werden die Systeme wirksam auf unvorhergesehene Änderungen in der Technologie, den Nutzeranforderungen und des Spektrumumfelds reagieren müssen. Die Parteien beabsichtigen, ihr jeweilige System zu modernisieren und weiter zu entwickeln, während sie die Sicherheits- und Marktvorteile kompatibler und interoperabler gemeinsamer ziviler Signale aufrechterhalten.

(5) Die Parteien sollen sich einander über die Implementierung der im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen informieren und beraten. Eine Partei soll die andere Partei schriftlich auf diplomatischem Weg benachrichtigen, wenn sie wünscht, in der Zukunft die im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen zu ändern oder zu ergänzen.

(6) Sofern nicht eine Partei Einspruch auf der Basis der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen, unter Berücksichtigung der Dokumente über Kriterien, Annahmen und Methoden bzw. der Funkfrequenzkompatibilität, innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung, wie in Absatz 5 beschrieben, erhebt, wird sich diese Partei nicht der Annahme und Umsetzung der alternativen Signalsstruktur, die in der Benachrichtigung spezifiziert ist, entgegenstellen. Wenn eine Partei Einspruch wegen nationaler Sicherheitsinteressen oder Frequenzspektrumkompatibilität erhebt, beraten die Parteien unverzüglich, um nachzuprüfen, ob die alternative Signalstruktur den in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden festgesetzten Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen und Frequenzkompatibilität entspricht, wobei die jeweiligen Annahmen und Methoden Dokumente, auf die im Anhang Bezug genommen wird, verwendet werden.

(7) Die Parteien stimmen zu, eine gemeinsame Basismodulation für den offenen Dienst GALILEOs und das zukünftige zivile Signal von GPS III (Standard Positioning Service) zu verwenden, wie beschrieben im Anhang. Die Parteien arbeiten unverzüglich zusammen, um eine Optimierung dieser Modulation für ihr jeweiliges System zu erreichen. Wenn eine Partei die Modulation für den offenen Dienst von GALILEO oder das zukünftige GPS III Zivilsignal gemäß dem in Absatz 5 und 6 beschriebenen Prozess ändert, ist die andere Partei nicht verpflichtet, ihre Modulation ebenfalls zu ändern oder zu ergänzen.

(8) Die Parteien stimmen zu, in der Arbeitsgruppe zu Sicherheitsfragen, eingesetzt unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, Maßnahmen zum Schutz des gesicherten staatlichen Dienstes im Rahmen der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen zu untersuchen.

Artikel 12

Art. 12 GPS und GALILEO Such- und Rettungsdienst

Ein globaler Such- und Rettungsdienst wird sowohl für GALILEO als auch für zukünftige Generationen von GPS-Satelliten geplant. Die Parteien vereinbaren, dass diese Dienste frequenzkompatibel sein müssen und weitestgehend kompatibel auf der Anwenderebene. Die Parteien werden, wenn angebracht, im COSPAS-SARSAT Rat oder jedem anderen gemeinsam vereinbarten Forum in Angelegenheiten, die mit globalen Such- und Rettungsdiensten für GALILEO und zukünftigen Generationen von GPS-Satelliten zusammenhängen, zusammenarbeiten.

Artikel 13

Art. 13 Modalitäten

(1) Die Parteien richten Arbeitsgruppen für gemeinsam bestimmte Themen ein. In jeder Arbeitsgruppe sind, soweit angemessen, die zuständigen Behörden jeder Partei vertreten. Andere Teilnehmer dürfen nur nach Einwilligung beider Parteien an Arbeitsgruppen teilnehmen.

(2) Die folgenden Arbeitsgruppen werden gemäß Absatz 1 eingesetzt:

a) Eine Arbeitsgruppe für Funkfrequenzkompatibilität und Interoperabilität für zivile, satellitengestütze Navigations- und Zeitbestimmungsdienste.

b) Eine Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen.

c) Eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Konzeption und Entwicklung der nächsten Generation von zivilen Satellitennavigationssystemen.

d) Eine Arbeitsgruppe für Sicherheitsfragen bezüglich GPS und GALILEO, inklusive dem Informationsaustausch zu möglichen Anwendungen für gesicherte staatliche Dienste und inklusive der Wechselbeziehungen zwischen den entsprechenden Signalen. Die Gruppe arbeitet auch an der Ausarbeitung der Einzelheiten der Mitteilungs- und Abstimmungsverfahren entsprechend Artikel 11, sowie möglicher Schnittstellen.

(3) Die Parteien können den Auftrag für Arbeitsgruppen festlegen, die gemäß Absatz 1 eingesetzt wurden, soweit angebracht.

(4) Jedweder Austausch von Information, Ausrüstung, Technologie oder anderen Daten (einschließlich klassifizierter) sowie der Lieferung von Diensten gemäß diesem Abkommen unterliegt allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und -verordnungen. Alle übergebene Information, Ausrüstung, Technologie oder andere Daten werden nur zum Zweck dieses Abkommens genutzt und nicht übertragen an oder von irgendwelchen anderen Ländern, Unternehmen, Personen, Organisationen oder Regierungen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Ursprungspartei genutzt werden.

(5) Vorbehaltlich anwendbarer Gesetze, Verordnungen und offizieller Regierungspolitiken stimmen die Parteien zu, Lizenzanträge auf die Ausfuhr von Waren, Information, Technologie oder anderen Daten, die für die Entwicklung und Implementierung von GALILEO oder GPS geeignet sind, so schnell wie möglich zu bearbeiten.

(6) Klassifizierte Informationen bezüglich der Implementierung dieses Abkommens können in Arbeitsgruppen oder anderenfalls nur unter Berücksichtigung der Bedingungen im Absatz 2 des Anhanges zu diesem Abkommen ausgetauscht werden.

(7) Die Parteien treten zusammen, wenn erforderlich, aber grundsätzlich einmal jährlich, um den Bedarf an Arbeitsgruppen zu bewerten, die Aufgaben der Arbeitsgruppen zu definieren oder abzuändern und den Fortschritt der Arbeit der Arbeitsgruppen zu überprüfen.

Artikel 14

Art. 14 Folgeaktivitäten

Die Parteien beabsichtigen, Diskussionen über ein Folgeabkommen hinsichtlich der potenziellen Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen unabhängig finanzierten und betriebenen zivilen Satellitennavigationssystemen nach der Inbetriebnahme (initial operational capability) von GALILEO zu beginnen. Es ist beabsichtigt, in diesen Diskussionen, verschiedene Koordinierungsoptionen wie zum Beispiel die Schaffung eines Koordinierungsgremiums auf höchster Ebene, dass sich ein oder zweimal jährlich trifft, um politischen Angelegenheiten und zukünftige Systemplanungen zur diskutieren, ein kleines GPSGALILEO Sekretariat für die tagtägliche Koordinierung und um Daten auszutauschen und, wie vereinbart, ein gemeinsames Verbindungsbüro zu erörtern.

Artikel 15

Art. 15 Aktivitäten in internationalen Foren

Bezüglich ziviler Satellitennavigationssysteme, Mehrwertdienste und globaler Navigations- und Zeitbestimmungsgüter arbeiten die Parteien in Angelegenheiten, die in beiderseitigem Interesse liegen, in der ICAO, ITU, IMO, WTO und anderen relevanten Organisationen und Foren zusammen, wenn angebracht.

Artikel 16

Art. 16 Finanzierung

Jede Partei trägt selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen. Die Verpflichtungen jeder Partei gemäß diesem Abkommen sind Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel.

Artikel 17

Art. 17 Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden.

(2) Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen.

(3) Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen.

Artikel 18

Art. 18 Definition der Parteien

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „die Parteien“ die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, einerseits und die Vereinigten Staaten andererseits.

Artikel 19

Art. 19 Verantwortung und Haftung

(1) Die Parteien sind verantwortlich für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abkommens.

(2) Falls es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Verpflichtung dieses Abkommens entweder in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten fällt, liefern auf Anfrage der Vereinigten Staaten von Amerika die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen. Falls die gelieferten Informationen nicht zweckdienlich oder widersprüchlich sind, hat dies die gesamtschuldnerischen Haftung zur Folge.

Artikel 20

Art. 20 Inkrafttreten und Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten von Amerika den Verwahrer des Vertrages in einer diplomatischen Note darüber informieren, dass ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Das Abkommen ist Gegenstand des Beitritts von Staaten, die nach dem Abschluss dieses Abkommens der Europäischen Union beitreten.

(3) Die Parteien vereinbaren, dass sie sich nach Abschluss der notwendigen Verfahren gegenseitig informieren. Das Abkommen tritt dann, ungeachtet des Absatzes 1, am ersten Tag des nachfolgenden Monates vorläufig in Kraft.

(4) Das Abkommen wird bei der Europäischen Gemeinschaft verwahrt.

(5) Dieses Abkommen bleibt für zehn Jahre in Kraft. Wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren sich die Parteien gegenseitig über ihre Absicht bezüglich einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. Danach wird es automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten oder die USA informieren schriftlich den Verwahrer des Vertrags wenigstens drei Monate vor Ablauf irgendeiner nachfolgenden Fünfjahresperiode von ihrer Absicht, das Abkommen nicht zu verlängern.

(6) Dieses Abkommen kann nur durch die Zustimmung der Parteien geändert werden. Jede Änderung dieses Abkommens ist Gegenstand der Genehmigung durch die Parteien entsprechend ihrer jeweiligen internen Verfahren.

(7) Die Parteien überprüfen die Umsetzung des Abkommens 2008 und ändern es, falls notwendig, entsprechend dem Verfahren in Absatz 6.

(8) Das Abkommen kann jederzeit mit einer Kündigungszeit von einem Jahr gekündigt werden.

Ausgefertigt in Dromoland Castle, Clare, am sechsundzwanzigsten Juni 2004 mit Übersetzungen in Dänisch, Niederländisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch, Estnisch, Ungarisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch und Slowenisch. Die verbindliche Sprache ist Englisch.

ANHANG

GPS UND GALILEO SIGNALSTRUKTUREN

Anl. 1

(1) Aus Gründen der Kompatibilität der Nationalen Sicherheitsinteressen, der Vermeidung von inakzeptablen Funkfrequenzstörungen und der Leistungsfähigkeit der GNSS, stimmen die Parteien der unten beschriebenen Signalstruktur zu:

Der gesicherte staatliche GALILEO Dienst im 1559-1610 MHz Band nutzt eine Binary Offset Carrier Modulation (BOC) in Kosinus-Phase mit 15,345 MHz Unterträgerfrequenz und einer Koderate von 2,5575 Megachips pro Sekunde (Mcps) zentriert auf 1575,42 MHz (Kosinusphase BOC(15, 2,5)) und einer Signalleistung wie spezifiziert im Dokument "Reference Assumptions for GPSGALILEO Compatibility Analysis", siehe Referenz unten.

Die GALILEO Signalstruktur für alle anderen Dienste, inklusive des offenen, sicherheitskritischen und kommerziellen Dienstes, ist im 1559-1610 MHz Band und verwendet eine Binary Offset Carrier Modulation (BOC) mit 1,023 MHz Unterträgerfrequenz, einer Koderate von 1,023 Megachips pro Sekunde (Mcps)(BOC(1,1)), zentriert auf 1575,42 MHz und einer Signalleistung wie spezifiziert im Dokument "Reference Assumptions for GPS-GALILEO Compatibility Analysis", siehe Referenz unten.

Die GPS Signalstruktur im 1559-1610 MHz Band, ist zentriert bei 1575,42 MHz und hat einer Modulation mit binärer Phasenumtastung (BPSK), einer Koderate von 1,023 Megachips pro Sekunde (Mcps), eine BPSK Modulation mit einer Koderate von 10,23 Mcps und eine BOCModulation mit 10,23 MHz Unterträgerfrequenz und einer Koderate von 5,115 Mcps und einer Signalleistung wie im unten referenzierten Dokument mit dem Titel "Reference Assumptions for GPSGALILEO Compatibility Analysis". In der Zukunft wird eine BOC(1,1) Modulation zentriert auf 1575,42 MHz zu dieser Signalstruktur hinzugefügt werden.

(2) Die klassifizierten Annahmen und Methoden, die zur Bestimmung der Kriterien der Kompatibilität der Nationalen Sicherheit genutzt wurden, und die Kriterien selbst, sind in folgendem Dokument enthalten: National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 and Part 3 , (nachfolgend als "Part 1," "Part 2," und "Part 3," bezeichnet) vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen Anhänge, Änderungen oder Modifikationen zu diesen Dokumenten wie gemeinsam vereinbart in Übereinstimmung mit Absatz 6a dieses Anhangs. Zugang zu Part 1, Part 2 und Part 3 sollen nur die Vereinigten Staaten und jene Mitgliedstaaten haben, die Unterzeichner eines allgemeinen Abkommens über die Sicherheit von militärischen Informationen (nachfolgend GSOMIA - General Security of Military Information Agreement) oder die ein allgemeines Abkommen über die Sicherheit von Informationen mit den Vereinigten Staaten haben (nachfolgend GSOIA - General Security of Information Agreement), die für den Zugang, die Pflege, die Nutzung und die Freigabe dieser klassifizierten Dokumente gelten soll. Falls in der Zukunft ein anwendbares Abkommen bezüglich der Sicherheit von Informationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geschlossen wird, soll es den Zugang, die Pflege, die Nutzung und die Freigabe von Part 1, Part 2 und Part 3 regeln. In der Zwischenzeit sollen Vertreter der Europäischen Kommission und Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und der Europäischen Raumfahrtagentur mündlichen und visuellen Zugang zu Part 2 zum Zwecke der Implementierung des Abkommens und in Übereinstimmung mit ihm, auf der Grundlage einer eingeführten Sicherheitsüberprüfung eines Mitgliedsstaates der eine GSOMIA oder GSOIA mit den USA hat, in Übereinstimmung mit den nationalen Sicherheitsverfahren und Gesetzen des Mitgliedsstaates und mit den GSOMIA oder GSOIA mit den USA haben. Vertreter der Europäischen Kommission und Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und der Europäischen Raumfahrtagentur soll Zugang zu Part 1 und Part 3 entsprechend der anwendbaren Sicherheitsregeln gewährt werden. Die klassifizierten Informationen müssen zu jeder Zeit geschützt sein und nur in Einrichtungen mit einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe entsprechend der anwendbaren Sicherheitsverfahren, Gesetzen und der GSOMIA oder GSOIA behandelt werden.

(3) Die Annahmen für die Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenzen und Signale sind in folgenden Dokument enthalten "Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses" , vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

(4) Die Methodik zur Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenz ist enthalten im Dokument: "Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses" , vom 18. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarter Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

(5) Die Bereitstellung der Zeitverschiebung zwischen der GALILEO und GPS Systemzeit in der Navigationsmeldung ist beschrieben im Dokument: "GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition" vom 20. März 2003 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam von den Parteien vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments.

(6) a) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz T soll jede zukünftige Ergänzung, Änderung oder Modifikation des Dokuments mit dem Titel "National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 and Part 3" durch eine gemeinsame Vereinbarung einer Untergruppe der Arbeitsgruppe entschieden werden, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d gegründet wurde und aus Vertretern der USA einerseits und Vertretern der Europäischen Kommission andererseits besteht, die für die Europäische Gemeinschaft handeln und die Zugang zu den klassifizierten Dokumenten entsprechend Absatz 2 dieses Anhanges haben. Diese Entscheidungen sollen für die Parteien bindend sein.

b) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 6 muss jede zukünftige Ergänzung, Änderung oder Modifikation der folgenden Dokumente durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen geeigneten Vertretern beider Seiten in der Arbeitsgruppe gegründet unter Artikel 13 Absatz 6, einschließlich der USA, angenommen werden: "Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses" ; "Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses" ; " GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition" . Diese Entscheidungen sollen für die Parteien bindend sein.