(1) Vorbehaltlich anwendbarer Ausfuhrkontrollen stimmen die Parteien zu, öffentlich auf einer nicht-diskriminierenden Basis ausreichende Informationen hinsichtlich ihres jeweiligen unverschlüsselten zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignals und dessen Erweiterungssystemen zur Verfügung zu stellen und so Chancengleichheit für Personen zu gewährleisten, die diese Signale verwenden wollen, um Geräte herzustellen oder Mehrwertdienstleistungen zu erbringen, die diese Signale verwenden. Solche Informationen müssen mindestens die Signalspezifikationen einschließlich der Elemente wie zum Beispiel minimaler Nutzungsbedingungen, Funkfrequenzmerkmale und Navigationsdatenstruktur umfassen.
(2) Wenn eine Partei zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale, -dienste, Erweiterungen oder Mehrwertdienste für zivile Benutzer vorsieht, die verschlüsselt sind oder andere Merkmale haben, die es dem Anbieter ermöglichen den Zugang zu verweigern, hat die Partei vorbehaltlich anwendbarer Ausfuhrbeschränkungen den Herstellern von entsprechenden Geräten und Ausrüstungen, Erweiterungen oder Mehrwertdiensten der anderen Partei, auf Basis von Lizenzen oder anderen Mechanismen zu Marktpreisen, auf einer nicht-diskriminierenden Basis Zugang zu den Informationen gewähren, die notwendig sind, solche Verschlüsselung oder andere entsprechende Merkmale in ihre Ausrüstung zu integrieren.
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