(1) Die Parteien sind verantwortlich für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abkommens.
(2) Falls es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Verpflichtung dieses Abkommens entweder in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten fällt, liefern auf Anfrage der Vereinigten Staaten von Amerika die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen. Falls die gelieferten Informationen nicht zweckdienlich oder widersprüchlich sind, hat dies die gesamtschuldnerischen Haftung zur Folge.
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