(1) Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden.
(2) Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen.
(3) Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen.
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