Außer wenn in diesem Abkommen anders vorgesehen, betrifft dieses Abkommen alle von den Parteien eingerichteten Maßnahmen, die sich auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale und Signalanbieter, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste und Dienstleistungsanbieter, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und Mehrwehrdienstanbieter und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter beziehen.
Die Bereitstellung von militärischen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdiensten liegt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens, außer soweit in Artikel 4 betreffend die Radio frequenzkompatibilität, in Artikel 11 und im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehen.
Gesicherte staatliche Dienste liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 5 und 6, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.
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