(1) Die Parteien dürfen den Zugang und die Nutzung der Positions-, Navigations- und Zeitinformationen ihrer jeweiligen offenen Dienste nicht für die Nutzer, inklusive der Nutzung für Erweiterungssysteme, beschränken, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit. Dies schließt nicht aus, dass der Zugang zu diesen Informationen für andere Organisationen, wie Hersteller von satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, durch nicht-diskriminierende, kommerzielle Vereinbarungen geregelt werden kann.
(2) Die Parteien bemühen sich, Signale für sicherheitskritische Anwendungen, mit dem entsprechenden, von den relevanten internationalen Organisationen geforderten Sicherheitsniveau bereitzustellen.
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