(1) Die Parteien arbeiten zusammen, um angemessene Frequenzzuteilungen für satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale zu fördern, Funkfrequenzkompatibilität im Spektrumsgebrauch zwischen den Signalen zu gewährleisten, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, die Signale vor Interferenz mit Funkfrequenzemissionen anderer Systeme zu schützen und harmonisierte Nutzung von Spektrum auf einer globalen Basis besonders bei der ITU zu fördern. Die Parteien arbeiten bezüglich der Identifizierung von Störquellen und der Festlegung von angemessenen Folgemaßnahmen zusammen.
(2) Die Parteien beabsichtigen die feindselige Nutzung von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen zu unterbinden, gleichzeitig sollen die Dienste außerhalb des Krisengebietes weiterhin verfügbar sind. Zu diesen Zweck müssen die jeweiligen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale den Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen entsprechen, beschrieben im Dokument „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1559-1610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“ (nachfolgend „Dokumente über Kriterien, Annahmen und Methoden“), mit Referenzen im beigefügten Anhang, unter Verwendung der Methoden und Annahmen, die in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden beschrieben sind.
(3) Die Parteien stimmen überein, dass die Signalstrukturen, die im Anhang zu diesem Abkommen spezifiziert werden, mit den Kompatibilitätskriterien der nationalen Sicherheitsinteressen übereinstimmen die in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden beschrieben sind.
(4) Um die Qualität und Sicherheit von Diensten aufrechtzuerhalten und zu verbessern, werden die Systeme wirksam auf unvorhergesehene Änderungen in der Technologie, den Nutzeranforderungen und des Spektrumumfelds reagieren müssen. Die Parteien beabsichtigen, ihr jeweilige System zu modernisieren und weiter zu entwickeln, während sie die Sicherheits- und Marktvorteile kompatibler und interoperabler gemeinsamer ziviler Signale aufrechterhalten.
(5) Die Parteien sollen sich einander über die Implementierung der im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen informieren und beraten. Eine Partei soll die andere Partei schriftlich auf diplomatischem Weg benachrichtigen, wenn sie wünscht, in der Zukunft die im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen zu ändern oder zu ergänzen.
(6) Sofern nicht eine Partei Einspruch auf der Basis der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen, unter Berücksichtigung der Dokumente über Kriterien, Annahmen und Methoden bzw. der Funkfrequenzkompatibilität, innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung, wie in Absatz 5 beschrieben, erhebt, wird sich diese Partei nicht der Annahme und Umsetzung der alternativen Signalsstruktur, die in der Benachrichtigung spezifiziert ist, entgegenstellen. Wenn eine Partei Einspruch wegen nationaler Sicherheitsinteressen oder Frequenzspektrumkompatibilität erhebt, beraten die Parteien unverzüglich, um nachzuprüfen, ob die alternative Signalstruktur den in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden festgesetzten Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen und Frequenzkompatibilität entspricht, wobei die jeweiligen Annahmen und Methoden Dokumente, auf die im Anhang Bezug genommen wird, verwendet werden.
(7) Die Parteien stimmen zu, eine gemeinsame Basismodulation für den offenen Dienst GALILEOs und das zukünftige zivile Signal von GPS III (Standard Positioning Service) zu verwenden, wie beschrieben im Anhang. Die Parteien arbeiten unverzüglich zusammen, um eine Optimierung dieser Modulation für ihr jeweiliges System zu erreichen. Wenn eine Partei die Modulation für den offenen Dienst von GALILEO oder das zukünftige GPS III Zivilsignal gemäß dem in Absatz 5 und 6 beschriebenen Prozess ändert, ist die andere Partei nicht verpflichtet, ihre Modulation ebenfalls zu ändern oder zu ergänzen.
(8) Die Parteien stimmen zu, in der Arbeitsgruppe zu Sicherheitsfragen, eingesetzt unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, Maßnahmen zum Schutz des gesicherten staatlichen Dienstes im Rahmen der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen zu untersuchen.
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