(1) Die Parteien bemühen sich, offene Navigations- und Zeitsignale ohne direkte Gebühren für die Benutzung oder für Erweiterungssysteme bereitzustellen.
(2) Falls eine Partei Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See einführen will, so soll dies im Einklang mit der ICAO und der IMO geschehen.
(3) Die Parteien konsultieren einander, wo dies angemessen ist, über die Kostenrückerstattungspolitiken. Die Parteien sollen machbare Schritte anregen, um Transparenz und Verantwortlichkeit für Gebühren zu gewährleisten, die bei der Diensterbringung anfallen.
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