(1) Dieser Artikel ist auf GPS und GALILEO, wie definiert, und, soweit Radiofrequenzkompatibilität betroffen ist, auf alle satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdienste anwendbar.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass die Radiofrequenzen von GPS und GALILEO kompatibel sein soll. Der örtliche Anwendungsbereich dieses Absatzes erstreckt sich nicht auf Gebiete mit militärischen Operationen. Die Parteien unterbrechen oder verschlechtern Signale für zivile Nutzung nicht unnötig.
(3) Die Parteien vereinbaren auch, dass GPS und GALILEO auf der nicht-militärischen Nutzerebene weitest möglich interoperabel sein müssen. Um diese Interoperabilität zu erreichen und die gemeinsame Nutzung beider Systeme zu erleichtern, vereinbaren die Parteien, ihre geodätischen Referenzkoordinatensysteme so nah wie möglich an das Internationalen Erdreferenzsystem zu legen. Die Parteien vereinbaren überdies, die Zeitverschiebung zwischen der GALILEO- und GPS-Systemzeit in den Navigationsmeldungen ihrer jeweiligen Dienste zu übertragen, wie in dem Dokument mit dem Titel „GPS/GALILEO Zeitverschiebungen - vorläufige Definition der Schnittstelle“ beschrieben, auf das im Anhang Bezug genommen wird.
(4) Die Parteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zur Kompatibilität und Interoperabilität der Radiofrequenz, gegründet gemäß Artikel 13, ihre laufende Arbeit fortsetzen soll, um unter anderem zu erreichen:
a) Radiofrequenzkompatibilität bei der Modernisierung oder Entwicklung beider Systeme. (Die Parteien müssen weiter die Radiofrequenzkompatibilität von GALILEO und GPS III einschätzen).
b) Verbesserte Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Signale durch ergänzende Systemkonstellationen zum Vorteil der weltweiten Nutzer.
c) Interoperabilität im nicht-militärischen Nutzerbereich.
(5) Um Radiofrequenzkompatibilität und nicht-militärische Interoperabilität weiter zu sichern, gewährleisten die Parteien, dass ihre Erweiterungssysteme den Anforderungen von ICAO, IMO und ITU gerecht werden, denen die Parteien unterliegen, und solchen anderen Anforderungen, die die Parteien für gegenseitig annehmbar ansehen.
(6) Nichts in diesem Abkommen darf Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ITU angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Institution im Einklang steht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise