(1) Die Parteien bestätigen ihren nicht-diskriminierenden Ansatz beim Handel mit Waren und Dienstleistungen im Bereich der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste.
(2) Die Parteien bestätigen, dass Maßnahmen in Bezug auf Güter und Dienstleistungen, die zivile satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste betreffen, nicht als versteckte Einschränkung oder unnötiges Hindernis des internationalen Handels genutzt werden.
(3) Die gemäß Artikel 13 eingesetzte Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen erörtert unter anderem Nicht-Diskriminierung und andere handelsbezogene Fragen, die zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter betreffen, eingeschlossen das Potenzial für zusätzliche Verpflichtungen in relevanten bilateralen oder multilateralen Foren.
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