(1) Die Parteien richten Arbeitsgruppen für gemeinsam bestimmte Themen ein. In jeder Arbeitsgruppe sind, soweit angemessen, die zuständigen Behörden jeder Partei vertreten. Andere Teilnehmer dürfen nur nach Einwilligung beider Parteien an Arbeitsgruppen teilnehmen.
(2) Die folgenden Arbeitsgruppen werden gemäß Absatz 1 eingesetzt:
a) Eine Arbeitsgruppe für Funkfrequenzkompatibilität und Interoperabilität für zivile, satellitengestütze Navigations- und Zeitbestimmungsdienste.
b) Eine Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen.
c) Eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Konzeption und Entwicklung der nächsten Generation von zivilen Satellitennavigationssystemen.
d) Eine Arbeitsgruppe für Sicherheitsfragen bezüglich GPS und GALILEO, inklusive dem Informationsaustausch zu möglichen Anwendungen für gesicherte staatliche Dienste und inklusive der Wechselbeziehungen zwischen den entsprechenden Signalen. Die Gruppe arbeitet auch an der Ausarbeitung der Einzelheiten der Mitteilungs- und Abstimmungsverfahren entsprechend Artikel 11, sowie möglicher Schnittstellen.
(3) Die Parteien können den Auftrag für Arbeitsgruppen festlegen, die gemäß Absatz 1 eingesetzt wurden, soweit angebracht.
(4) Jedweder Austausch von Information, Ausrüstung, Technologie oder anderen Daten (einschließlich klassifizierter) sowie der Lieferung von Diensten gemäß diesem Abkommen unterliegt allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und -verordnungen. Alle übergebene Information, Ausrüstung, Technologie oder andere Daten werden nur zum Zweck dieses Abkommens genutzt und nicht übertragen an oder von irgendwelchen anderen Ländern, Unternehmen, Personen, Organisationen oder Regierungen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Ursprungspartei genutzt werden.
(5) Vorbehaltlich anwendbarer Gesetze, Verordnungen und offizieller Regierungspolitiken stimmen die Parteien zu, Lizenzanträge auf die Ausfuhr von Waren, Information, Technologie oder anderen Daten, die für die Entwicklung und Implementierung von GALILEO oder GPS geeignet sind, so schnell wie möglich zu bearbeiten.
(6) Klassifizierte Informationen bezüglich der Implementierung dieses Abkommens können in Arbeitsgruppen oder anderenfalls nur unter Berücksichtigung der Bedingungen im Absatz 2 des Anhanges zu diesem Abkommen ausgetauscht werden.
(7) Die Parteien treten zusammen, wenn erforderlich, aber grundsätzlich einmal jährlich, um den Bedarf an Arbeitsgruppen zu bewerten, die Aufgaben der Arbeitsgruppen zu definieren oder abzuändern und den Fortschritt der Arbeit der Arbeitsgruppen zu überprüfen.
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