BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

In Kraft seit 26. November 2005
Up-to-date

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1

Dieses Abkommen regelt Angelegenheiten, die sich auf die Vollstreckung von durch den Gerichtshof verhängten Strafen in Haftanstalten beziehen, die von Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Verfahren

Art. 2

1. Wenn das Präsidium des Gerichtshofs, im Folgenden als „das Präsidium“ bezeichnet, Österreich von der Bestimmung zur Vollstreckung einer Strafe in einem Einzelfall in Kenntnis setzt, hat es Österreich die folgenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln:

a) den Namen, die Nationalität sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort der verurteilten Person;

b) eine Kopie des rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses und der verhängten Strafe;

c) die Dauer der verhängten Strafe und den Vollzugsbeginn, einschließlich von Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft, sowie die noch zu verbüßende Strafzeit;

d) nach Anhörung der verurteilten Person, jegliche notwendige Information über ihren Gesundheitszustand (medizinisch oder psychologisch), einschließlich einer medizinischen Behandlung, die sie erhält.

2. Österreich hat die Verständigung von der erfolgten Bestimmung den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

3. Die zuständigen österreichischen Behörden haben über die Bestimmung durch den Gerichtshof im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden um das Präsidium entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Artikel 3

Überstellung

Art. 3

Der Kanzler des Gerichtshofs trifft im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden von Österreich entsprechende Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Überstellung der verurteilten Person vom Gerichtshof in das Hoheitsgebiet von Österreich.

Artikel 4

Vollstreckung

Art. 4

1. Vorbehaltlich der in diesem Abkommen enthaltenen Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für Österreich bindend und darf von ihm nicht geändert werden.

2. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs und steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.

3. Wenn der Gerichtshof nach Überstellung der verurteilten Person in das Hoheitsgebiet von Österreich im Einklang mit dem Römer Statut und den Regeln anordnet, dass diese zu einer Verhandlung vor dem Gerichtshof zu erscheinen hat, ist sie unter der Bedingung ihrer Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet von Österreich innerhalb eines vom Gerichtshof festzulegenden Zeitraums vorübergehend an den Gerichtshof zu überstellen. Die beim Gerichthof verbrachte Zeit ist von der in Österreich zu verbüßenden Strafe in Abzug zu bringen.

Artikel 5

Aufsicht über die Strafvollstreckung

Art. 5

Zum Zweck der Beaufsichtigung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen kann das Präsidium unter anderem:

a) soweit erforderlich jegliche Information, Befund oder Sachverständigengutachten von Österreich verlangen;

b) gegebenenfalls einen Richter des Gerichtshof oder ein Mitglied der Bediensteten des Gerichtshofs abstellen, der dafür verantwortlich ist, die verurteilte Person nach entsprechender Verständigung Österreichs zu treffen und sie ohne Anwesenheit der nationalen Behörden von Österreich anzuhören;

c) gegebenenfalls, Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der verurteilten Person nach lit. b) dieses Artikels geäußerten Meinung zu geben.

Artikel 6

Haftbedingungen

Art. 6

1. Die Haftbedingungen richten sich nach österreichischem Recht und stehen mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen im Einklang. Sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die in Österreich wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

2. Österreich hat das Präsidium von allen Umständen, einschließlich der Ausübung von anlässlich der Bekundung der Bereitschaft zur Aufnahme in die Liste von Vollstreckungsstaaten geknüpfter Bedingungen, in Kenntnis zu setzen, die auf die Haftbedingungen oder das Ausmaß des Freiheitsentzugs Einfluss haben könnten. Das Präsidium ist von derartigen bekannten oder vorhersehbaren Umständen spätestens 45 Tage im Voraus in Kenntnis zu setzen. Während dieses Zeitraums hat Österreich jede Handlung zu unterlassen, die die Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte. Wenn das Präsidium den erwähnten Umständen nicht zustimmen kann, hat es Österreich in Kenntnis zu setzen und die Überstellung der verurteilten Person in die Haftanstalt eines anderen Staates zu veranlassen.

3. Kommt eine verurteilte Person für ein nach österreichischem Recht bestehendes Haftprogramm oder eine Begünstigung in Betracht, die mit Aktivität außerhalb der Haftanstalt verbunden ist, so ist das Präsidium von diesem Umstand unter Anschluss jeder zweckmäßigen Information oder Stellungnahme in Kenntnis zu setzen, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zu ermöglichen.

Artikel 7

Inspektion

Art. 7

1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich gestatten die Inspektion der Haftbedingungen und der Behandlung der verurteilten Person(en) durch den Gerichtshof oder einen von ihm benannten Rechtsträger jederzeit und in regelmäßigen Abständen, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Gerichtshof bestimmt wird. Ein auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Besuche herausgegebener vertraulicher Bericht wird Österreich und dem Präsidium übermittelt.

2. Österreich und das Präsidium konsultieren einander über die Feststellungen der in Abs. 1 genannten Berichte. Das Präsidium kann Österreich danach ersuchen, ihm jegliche im Bericht vorgeschlagene Änderungen der Haftbedingungen bekannt zu geben.

Artikel 8

Verkehr

Art. 8

Der Verkehr zwischen einer verurteilten Person und dem Gerichtshof erfolgt unbehindert und vertraulich.

Artikel 9

Ne bis in idem

Art. 9

Die verurteilte Person darf wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllte, derentwegen sie bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht vor ein österreichisches Gericht gestellt werden.

Artikel 10

Spezialität

Art. 10

1. Die auf der Grundlage dieses Abkommens nach Österreich überstellte Person darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden, sofern einer solche Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung nicht vom Präsidium zugestimmt wurde.

2. Einem Ersuchen um Zustimmung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) Eine Darstellung des Sachverhalts und dessen rechtliche Qualifikation;

b) eine Abschrift der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich jener betreffend die Verjährung die vorgesehenen Strafdrohungen;

c) eine Abschrift des Urteils, des Haftbefehls oder jeder anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder jeder anderen gerichtlichen Verfügung, die der Staat zu vollstrecken gedenkt;

d) ein die Meinung der verurteilten Person beinhaltendes Protokoll, welches aufzunehmen ist, nachdem die Person ausreichend vom Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

3. Im Fall eines Auslieferungsersuchens eines dritten Staates hat Österreich das gesamte Ersuchen zusammen mit einem Protokoll, welches die Meinung der verurteilten Person enthält und das aufzunehmen ist, nachdem die Person ausreichend vom Auslieferungsersuchen in Kenntnis gesetzt wurde, an das Präsidium weiterzuleiten.

4. Das Präsidium kann Österreich oder den um Auslieferung ersuchenden dritten Staat im Zusammenhang mit Abs. 2 und 3 dieses Artikels um jegliche Unterlage oder zusätzliche Informationen ersuchen.

5. Das Präsidium entscheidet so schnell wie möglich und informiert den ersuchenden Staat entsprechend. Wenn das Ersuchen nach Abs. 2 und 3 dieses Artikels die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe betrifft, so kann die verurteilte Person diese Strafe erst nach vollständiger Verbüßung der vom Gerichtshof verhängten Strafe in Österreich verbüßen oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.

6. Abs. 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person freiwillig mehr als 30 Tage auf österreichischem Hoheitsgebiet verbleibt, nachdem sie die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückkehrt.

7. Das Präsidium kann der vorläufigen Auslieferung der verurteilten Person an einen dritten Staat zum Zwecke der Strafverfolgung nur dann zustimmen, wenn es für ausreichend erachtete Zusicherungen erhalten hat, dass die verurteilte Person in dem dritten Staaten in Haft gehalten und nach Durchführung der Strafverfolgung nach Österreich rücküberstellt wird.

Artikel 11

Berufung, Wiederaufnahme und Herabsetzung der Strafe

Art. 11

1. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag in Überstimmung mit Artikel 105 des Statuts zu entscheiden.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes in Übereinstimmung mit Artikel 110 des Statuts und Regel 223 zu entscheiden. Er entscheidet nach Anhörung der verurteilten Person und nach Erhalt allfälliger zweckmäßiger Informationen von Österreich.

Artikel 12

Flucht

Art. 12

1. Ist die verurteilte Person geflohen, so hat Österreich den Kanzler so rasch wie möglich auf einem Weg, der einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, in Kenntnis zu setzen.

2. Entweicht die verurteilte Person aus der Haft und flieht sie aus dem österreichischen Hoheitsgebiet, so kann Österreich nach Rücksprache mit dem Präsidium den Staat, in dem die Person angetroffen wird, auf Grund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um Auslieferung oder Überstellung ersuchen oder das Präsidium ersuchen, die Überstellung der Person in Übereinstimmung mit Teil 9 des Römer Statuts zu erwirken.

3. Wenn der Staat, in dem die verurteilte Person angetroffen wird, ihrer Überstellung nach Österreich auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte oder seines nationalen Rechts zustimmt, hat Österreich den Kanzler schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Person ist so schnell wie möglich nach Österreich zu überstellen, gegebenenfalls nach Konsultation mit dem Kanzler gemäß Regel 225.

4. Wenn die verurteilte Person an den Gerichtshof überstellt wird, hat der Gerichtshof sie nach Österreich zu verbringen. Ungeachtet dessen kann das Präsidium von Amts wegen oder auf Ersuchen des Anklägers oder von Österreich einen anderen Staat, einschließlich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die verurteilte Person geflohen ist, zum Strafvollzug bestimmen.

5. In allen Fällen ist der gesamte Zeitraum der Anhaltung im Hoheitsgebiet des Staates, in dem sich die verurteilte Person nach ihrer Flucht in Haft befunden hat und, im Falle der Anwendbarkeit von Abs. 4 dieses Artikels, der Zeitraum der Anhaltung am Sitz des Gerichtshofs nach Überstellung der verurteilten Person durch den Staat, in dem sie angetroffen wurde, vom verbleibenden Strafrest in Abzug zu bringen.

Artikel 13

Änderung in der Bestimmung des Vollstreckungsstaat

Art. 13

1. Das Präsidium kann jederzeit von Amts wegen oder über Ersuchen der verurteilten Person oder des Anklägers entscheiden, die verurteilte Person in ein Gefängnis eines anderen Staates zu verbringen. In einem derartigen Fall hat das Präsidium die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.

2. Eine verurteilte Person hat jederzeit das Recht, das Präsidium um Verbringung aus Österreich zu ersuchen.

3. Entscheidet das Präsidium, die Bestimmung Österreichs als Vollstreckungsstaat nicht zu ändern, so hat es die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 14

Beendigung des Strafvollzugs

Art. 14

1. Die Vollstreckung der Strafe endet:

a) wenn die Strafe verbüßt ist;

b) bei Ableben des Verurteilten;

c) nach einer Entscheidung des Gerichtshofs, die verurteilte Person in Überstimmung mit dem Römer Statut und den Regeln in einen anderen Staat zu verbringen;

d) nach Entlassung der Person auf Grund der Verfahren nach Artikel 11.

2. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich beenden die Vollstreckung der Strafe, sobald sie vom Gerichtshof von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.

Artikel 15

Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

Art. 15

1. Nach verbüßter Strafe kann eine verurteilte Person, die kein österreichischer Staatsangehöriger ist, sofern Österreich der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit österreichischem Recht in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitberücksichtigt werden,

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 kann Österreich in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder übergeben, der um ihre Auslieferung oder Übergabe zum Zwecke eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Artikel 16

Unvollstreckbarkeit einer Strafe

Art. 16

1. Ist nach der Entscheidung über die Strafvollstreckung der weitere Strafvollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen, auf die die zuständigen nationalen Behörden keinen Einfluss haben, unmöglich geworden, hat Österreich das Präsidium davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

2. Der Gerichtshof trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Verbringung der verurteilten Person.

3. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich räumen eine Frist von mindestens 60 Tagen nach der Benachrichtigung des Präsidiums ein, bevor sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.

Artikel 17

Information

Art. 17

1. Österreich hat dem Präsidium unverzüglich Mitteilung von folgenden Umständen zu machen:

a) von der Beendigung des Strafvollzugs, zwei Monate vor diesem Zeitpunkt;

b) wenn die verurteilte Person geflüchtet ist;

c) wenn die verurteilte Person verstorben ist; und

d) von einem Ersuchen um Auslieferung der verurteilten Person unter Anschluss der in Artikel 10 Abs. 2 angeführten Unterlagen und Informationen.

2. Österreich hat dem Präsidium 30 Tage vor Beendigung des Strafvollzugs die zweckdienlichen Informationen betreffend die Absicht von Österreich, den Verbleib der Person in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten, oder den Ort, in welchen es die Person zu verbringen gedenkt, zu übermitteln.

3. Österreich hat das Präsidium von jedem wichtigen Ereignis betreffend die verurteilte Person und von jeder Strafverfolgung der Person im Zusammenhang mit Ereignissen nach ihrer Überstellung in Kenntnis zu setzen.

4. Für Zwecke der Verlängerung der Dauer des Freiheitsentzugs in Übereinstimmung mit Regel 146 Unterregel 5 der Regeln kann das Präsidium Österreich um Stellungnahme ersuchen.

Artikel 18

Kosten

Art. 18

1. Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs im österreichischen Hoheitsgebiet sind von Österreich zu tragen.

2. Andere Kosten, einschließlich jener des Transports der verurteilten Person an und vom Sitz des Gerichtshofs und jener eines vom Gerichtshof begehrten Sacherständigengutachtens oder Befunds, sind vom Gerichtshof zu tragen.

3. Im Falle der Flucht der verurteilten Person sind die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Überstellung vom Gerichtshof zu tragen, wenn kein Staat dafür aufkommt.

Artikel 19

Allgemeine Zusammenarbeit

Art. 19

1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung dieses Abkommens und die angemessene Sicherheit und den Schutz verurteilter Personen zu gewährleisten.

2. Der Gerichtshof und Österreich benennen eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.

Artikel 20

In-Kraft-Treten

Art. 20

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 21

Änderungen

Art. 21

Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Parteien nach Durchführung von Konsultationen schriftlich geändert werden.

Artikel 22

Beendigung des Abkommens

Art. 22

Jede der Parteien kann dieses Abkommen nach Konsultierung der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung findet auf zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Strafvollzüge keine Anwendung und die Bestimmungen dieses Abkommens finden weiter Anwendung bis diese Strafen verbüßt oder beendet wurden oder die verurteilte Person gegebenenfalls nach Artikel 13 des Abkommens in einen anderen Vollstreckungsstaat verbracht wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 27. Oktober 2005, in zwei Urschriften in der englischen Sprache.