1. Wenn das Präsidium des Gerichtshofs, im Folgenden als „das Präsidium“ bezeichnet, Österreich von der Bestimmung zur Vollstreckung einer Strafe in einem Einzelfall in Kenntnis setzt, hat es Österreich die folgenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln:
a) den Namen, die Nationalität sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort der verurteilten Person;
b) eine Kopie des rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses und der verhängten Strafe;
c) die Dauer der verhängten Strafe und den Vollzugsbeginn, einschließlich von Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft, sowie die noch zu verbüßende Strafzeit;
d) nach Anhörung der verurteilten Person, jegliche notwendige Information über ihren Gesundheitszustand (medizinisch oder psychologisch), einschließlich einer medizinischen Behandlung, die sie erhält.
2. Österreich hat die Verständigung von der erfolgten Bestimmung den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.
3. Die zuständigen österreichischen Behörden haben über die Bestimmung durch den Gerichtshof im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden um das Präsidium entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise