1. Nach verbüßter Strafe kann eine verurteilte Person, die kein österreichischer Staatsangehöriger ist, sofern Österreich der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit österreichischem Recht in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitberücksichtigt werden,
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 kann Österreich in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder übergeben, der um ihre Auslieferung oder Übergabe zum Zwecke eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.
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