BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung von Strafen des Internationalen StrafgerichtshofsArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 26. November 2005
Up-to-date

Die verurteilte Person darf wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllte, derentwegen sie bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht vor ein österreichisches Gericht gestellt werden.

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