1. Das Präsidium kann jederzeit von Amts wegen oder über Ersuchen der verurteilten Person oder des Anklägers entscheiden, die verurteilte Person in ein Gefängnis eines anderen Staates zu verbringen. In einem derartigen Fall hat das Präsidium die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.
2. Eine verurteilte Person hat jederzeit das Recht, das Präsidium um Verbringung aus Österreich zu ersuchen.
3. Entscheidet das Präsidium, die Bestimmung Österreichs als Vollstreckungsstaat nicht zu ändern, so hat es die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.
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