1. Österreich hat dem Präsidium unverzüglich Mitteilung von folgenden Umständen zu machen:
a) von der Beendigung des Strafvollzugs, zwei Monate vor diesem Zeitpunkt;
b) wenn die verurteilte Person geflüchtet ist;
c) wenn die verurteilte Person verstorben ist; und
d) von einem Ersuchen um Auslieferung der verurteilten Person unter Anschluss der in Artikel 10 Abs. 2 angeführten Unterlagen und Informationen.
2. Österreich hat dem Präsidium 30 Tage vor Beendigung des Strafvollzugs die zweckdienlichen Informationen betreffend die Absicht von Österreich, den Verbleib der Person in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten, oder den Ort, in welchen es die Person zu verbringen gedenkt, zu übermitteln.
3. Österreich hat das Präsidium von jedem wichtigen Ereignis betreffend die verurteilte Person und von jeder Strafverfolgung der Person im Zusammenhang mit Ereignissen nach ihrer Überstellung in Kenntnis zu setzen.
4. Für Zwecke der Verlängerung der Dauer des Freiheitsentzugs in Übereinstimmung mit Regel 146 Unterregel 5 der Regeln kann das Präsidium Österreich um Stellungnahme ersuchen.
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