1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich gestatten die Inspektion der Haftbedingungen und der Behandlung der verurteilten Person(en) durch den Gerichtshof oder einen von ihm benannten Rechtsträger jederzeit und in regelmäßigen Abständen, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Gerichtshof bestimmt wird. Ein auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Besuche herausgegebener vertraulicher Bericht wird Österreich und dem Präsidium übermittelt.
2. Österreich und das Präsidium konsultieren einander über die Feststellungen der in Abs. 1 genannten Berichte. Das Präsidium kann Österreich danach ersuchen, ihm jegliche im Bericht vorgeschlagene Änderungen der Haftbedingungen bekannt zu geben.
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