BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung von Strafen des Internationalen StrafgerichtshofsArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 26. November 2005
Up-to-date

1. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag in Überstimmung mit Artikel 105 des Statuts zu entscheiden.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes in Übereinstimmung mit Artikel 110 des Statuts und Regel 223 zu entscheiden. Er entscheidet nach Anhörung der verurteilten Person und nach Erhalt allfälliger zweckmäßiger Informationen von Österreich.

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