1. Ist die verurteilte Person geflohen, so hat Österreich den Kanzler so rasch wie möglich auf einem Weg, der einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, in Kenntnis zu setzen.
2. Entweicht die verurteilte Person aus der Haft und flieht sie aus dem österreichischen Hoheitsgebiet, so kann Österreich nach Rücksprache mit dem Präsidium den Staat, in dem die Person angetroffen wird, auf Grund bestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um Auslieferung oder Überstellung ersuchen oder das Präsidium ersuchen, die Überstellung der Person in Übereinstimmung mit Teil 9 des Römer Statuts zu erwirken.
3. Wenn der Staat, in dem die verurteilte Person angetroffen wird, ihrer Überstellung nach Österreich auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte oder seines nationalen Rechts zustimmt, hat Österreich den Kanzler schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Person ist so schnell wie möglich nach Österreich zu überstellen, gegebenenfalls nach Konsultation mit dem Kanzler gemäß Regel 225.
4. Wenn die verurteilte Person an den Gerichtshof überstellt wird, hat der Gerichtshof sie nach Österreich zu verbringen. Ungeachtet dessen kann das Präsidium von Amts wegen oder auf Ersuchen des Anklägers oder von Österreich einen anderen Staat, einschließlich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die verurteilte Person geflohen ist, zum Strafvollzug bestimmen.
5. In allen Fällen ist der gesamte Zeitraum der Anhaltung im Hoheitsgebiet des Staates, in dem sich die verurteilte Person nach ihrer Flucht in Haft befunden hat und, im Falle der Anwendbarkeit von Abs. 4 dieses Artikels, der Zeitraum der Anhaltung am Sitz des Gerichtshofs nach Überstellung der verurteilten Person durch den Staat, in dem sie angetroffen wurde, vom verbleibenden Strafrest in Abzug zu bringen.
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