1. Vorbehaltlich der in diesem Abkommen enthaltenen Bedingungen ist die verhängte Freiheitsstrafe für Österreich bindend und darf von ihm nicht geändert werden.
2. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs und steht im Einklang mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen.
3. Wenn der Gerichtshof nach Überstellung der verurteilten Person in das Hoheitsgebiet von Österreich im Einklang mit dem Römer Statut und den Regeln anordnet, dass diese zu einer Verhandlung vor dem Gerichtshof zu erscheinen hat, ist sie unter der Bedingung ihrer Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet von Österreich innerhalb eines vom Gerichtshof festzulegenden Zeitraums vorübergehend an den Gerichtshof zu überstellen. Die beim Gerichthof verbrachte Zeit ist von der in Österreich zu verbüßenden Strafe in Abzug zu bringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise