1. Die auf der Grundlage dieses Abkommens nach Österreich überstellte Person darf nicht wegen eines anderen vor der Überstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden, sofern einer solche Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung nicht vom Präsidium zugestimmt wurde.
2. Einem Ersuchen um Zustimmung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) Eine Darstellung des Sachverhalts und dessen rechtliche Qualifikation;
b) eine Abschrift der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich jener betreffend die Verjährung die vorgesehenen Strafdrohungen;
c) eine Abschrift des Urteils, des Haftbefehls oder jeder anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder jeder anderen gerichtlichen Verfügung, die der Staat zu vollstrecken gedenkt;
d) ein die Meinung der verurteilten Person beinhaltendes Protokoll, welches aufzunehmen ist, nachdem die Person ausreichend vom Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.
3. Im Fall eines Auslieferungsersuchens eines dritten Staates hat Österreich das gesamte Ersuchen zusammen mit einem Protokoll, welches die Meinung der verurteilten Person enthält und das aufzunehmen ist, nachdem die Person ausreichend vom Auslieferungsersuchen in Kenntnis gesetzt wurde, an das Präsidium weiterzuleiten.
4. Das Präsidium kann Österreich oder den um Auslieferung ersuchenden dritten Staat im Zusammenhang mit Abs. 2 und 3 dieses Artikels um jegliche Unterlage oder zusätzliche Informationen ersuchen.
5. Das Präsidium entscheidet so schnell wie möglich und informiert den ersuchenden Staat entsprechend. Wenn das Ersuchen nach Abs. 2 und 3 dieses Artikels die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe betrifft, so kann die verurteilte Person diese Strafe erst nach vollständiger Verbüßung der vom Gerichtshof verhängten Strafe in Österreich verbüßen oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
6. Abs. 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person freiwillig mehr als 30 Tage auf österreichischem Hoheitsgebiet verbleibt, nachdem sie die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückkehrt.
7. Das Präsidium kann der vorläufigen Auslieferung der verurteilten Person an einen dritten Staat zum Zwecke der Strafverfolgung nur dann zustimmen, wenn es für ausreichend erachtete Zusicherungen erhalten hat, dass die verurteilte Person in dem dritten Staaten in Haft gehalten und nach Durchführung der Strafverfolgung nach Österreich rücküberstellt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise