1. Ist nach der Entscheidung über die Strafvollstreckung der weitere Strafvollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen, auf die die zuständigen nationalen Behörden keinen Einfluss haben, unmöglich geworden, hat Österreich das Präsidium davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
2. Der Gerichtshof trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Verbringung der verurteilten Person.
3. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich räumen eine Frist von mindestens 60 Tagen nach der Benachrichtigung des Präsidiums ein, bevor sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.
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