1. Die Vollstreckung der Strafe endet:
a) wenn die Strafe verbüßt ist;
b) bei Ableben des Verurteilten;
c) nach einer Entscheidung des Gerichtshofs, die verurteilte Person in Überstimmung mit dem Römer Statut und den Regeln in einen anderen Staat zu verbringen;
d) nach Entlassung der Person auf Grund der Verfahren nach Artikel 11.
2. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich beenden die Vollstreckung der Strafe, sobald sie vom Gerichtshof von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.
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