BundesrechtInternationale VerträgeEuropa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

In Kraft seit 01. Juni 2004
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

(1)

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)

Ziel dieses Abkommens ist es,

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ägyptens zu leisten;

die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 3

Art. 3

(1)

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragsparteien.

(2)

Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;

den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen;

gemeinsame Initiativen zu fördern.

ARTIKEL 4

Art. 4

Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung.

ARTIKEL 5

Art. 5

(1) Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar

a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;

d) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 6

Art. 6

Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1

GEWERBLICHE WAREN

ARTIKEL 7

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

ARTIKEL 8

Art. 8

Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

ARTIKEL 9

Art. 9

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(4) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(5) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsausschusses festgelegt wird.

(6) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(7) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

ARTIKEL 10

Art. 10

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

ARTIKEL 11

Art. 11

(1)

Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.

(2)

Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

(3)

Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

(4)

Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.

(5)

Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

(6)

Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(7)

Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

ARTIKEL 12

Art. 12

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.

ARTIKEL 13

Art. 13

Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

ARTIKEL 14

Art. 14

(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.

(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3.

ARTIKEL 15

Art. 15

(1) Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

ARTIKEL 16

Art. 16

(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

(2) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.

(3) Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

(4) Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.

KAPITEL 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 17

Art. 17

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

ARTIKEL 18

Art. 18

(1) Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(2) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.

(3) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit.

ARTIKEL 19

Art. 19

(1) Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

(2) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

ARTIKEL 20

Art. 20

(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

ARTIKEL 21

Art. 21

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

ARTIKEL 22

Art. 22

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

ARTIKEL 23

Art. 23

Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994 fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

ARTIKEL 24

Art. 24

(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und das WTOÜbereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

(3) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(4) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

ARTIKEL 25

Art. 25

(1) Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3

i) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

ARTIKEL 26

Art. 26

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

ARTIKEL 27

Art. 27

Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

ARTIKEL 28

Art. 28

Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 29

Art. 29

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt) in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung zu gewähren.

(2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

a) die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;

b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

ARTIKEL 30

Art. 30

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus. Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.

(3) Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

TITEL IV

KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

KAPITEL 1

ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 31

Art. 31

Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

ARTIKEL 32

Art. 32

(1) Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

ARTIKEL 33

Art. 33

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw. Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL 2

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

ARTIKEL 34

Art. 34

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.

Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung von Absatz 1 Ziffer iii die Bestimmungen des Artikels 23.

(3) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsichtlich dieser Erzeugnisse Anwendung.

(5) Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist und

die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine angemessene Regelung enthalten oder

derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht,

kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, vorausgesetzt,

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO-Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(6) Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.

ARTIKEL 35

Art. 35

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

ARTIKEL 36

Art. 36

Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

ARTIKEL 37

Art. 37

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

ARTIKEL 38

Art. 38

Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung dieses Ziels ab.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 39

Art. 39 Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.

(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,

die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

ARTIKEL 40

Geltungsbereich

Art. 40

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

(3) Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region gefördert.

(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.

(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

ARTIKEL 41

Methoden und Modalitäten

Art. 41

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

d) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

ARTIKEL 42

Bildung und Ausbildung

Art. 42

Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert.

ARTIKEL 43

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Art. 43

Die Zusammenarbeit hat das Ziel,

a) den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch

Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittstaaten,

Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b) die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen;

c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern.

ARTIKEL 44

Umwelt

Art. 44

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Desertifikation;

Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

Wasserwirtschaft;

Energiewirtschaft;

Abfallwirtschaft;

Versalzung;

Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;

Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen;

Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.

ARTIKEL 45

Industrielle Zusammenarbeit

Art. 45

Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere folgendes gefördert und unterstützt:

Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft;

industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie;

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;

Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;

Entwicklung des Humankapitals;

Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.

ARTIKEL 46

Investitionen und Investitionsförderung

Art. 46

Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter anderem durch

geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen;

Information über europäische Investitionsregelungen (wie technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile daraus zu ziehen;

günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten;

Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten;

Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen.

Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätzen nachgewiesen wird.

ARTIKEL 47

Normung und Konformitätsprüfung

Art. 47

Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

a) Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel;

b) Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungsstellen mit dem Ziel, sobald wie möglich Abkommen über gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen;

c) Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festlegung von Qualitätsnormen.

ARTIKEL 48

Angleichung der Rechtsvorschriften

Art. 48

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

ARTIKEL 49

Finanzdienstleistungen

Art. 49

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

a) um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen;

b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.

ARTIKEL 50

Landwirtschaft und Fischerei

Art. 50

Ziel der Zusammenarbeit ist

a) die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme;

b) die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u.a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft;

c) die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt.

ARTIKEL 51

Verkehr

Art. 51

Ziel der Zusammenarbeit ist

die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;

die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;

die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

die Verbesserung der Navigationshilfen.

ARTIKEL 52

Informationsgesellschaft und Telekommunikation

Art. 52

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.

Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt:

ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Telekommunikation;

die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in diesen Bereichen;

die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;

die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens;

ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telematikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten.

ARTIKEL 53

Energie

Art. 53

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:

Förderung der erneuerbaren Energie;

Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz;

angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Ägyptens;

Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Europäischen Gemeinschaft.

ARTIKEL 54

Tourismus

Art. 54

Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:

Förderung von Investitionen in den Tourismus;

Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik;

Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jahreszeiten;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;

Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus;

Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden;

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität.

ARTIKEL 55

Zoll

Art. 55

(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren;

b) die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

ARTIKEL 56

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Art. 56

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.

ARTIKEL 57

Geldwäsche

Art. 57

(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus dem Drogenhandel im besonderen zu verhindern.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.

ARTIKEL 58

Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

Art. 58

(1) Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;

eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen.

ARTIKEL 59

Bekämpfung des Terrorismus

Art. 59

Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf folgendes:

Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus;

Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;

gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention.

ARTIKEL 60

Regionale Zusammenarbeit

Art. 60

Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur,

wissenschaftliche und technologische Forschung, Regionalhandel,

Zoll,

Kultur,

Umwelt.

ARTIKEL 61

Verbraucherschutz

Art. 61

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit folgendes:

Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

Informations- und Sachverständigenaustausch;

Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.

TITEL VI

KAPITEL 1

DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

ARTIKEL 62

Art. 62

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitnehmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohnsitz haben.

ARTIKEL 63

Art. 63

(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

a) den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;

b) Migration;

c) illegaler Einwanderung;

d) Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

ARTIKEL 64

Art. 64

Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorgesehenen Verfahren geführt.

ARTIKEL 65

Art. 65

Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

Vorrang wird dabei folgendem eingeräumt:

a) Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;

b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;

c) Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;

e) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

f) Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;

g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

ARTIKEL 66

Art. 66

Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

ARTIKEL 67

Art. 67

Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG UND ANDEREN KONSULARFRAGEN

ARTIKEL 68

Art. 68

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;

erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.

Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.

ARTIKEL 69

Art. 69

Nach Inkrafttreten des Abkommen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im einzelnen festgelegt.

Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete finanzielle und technische Hilfe gewährt.

ARTIKEL 70

Art. 70

Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfragen.

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND INFORMATION

ARTIKEL 71

Art. 71

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere folgendes gefördert:

Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften);

Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen Veranstaltungen;

Übersetzung;

Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.

(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden können.

(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.

(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.

(6) Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien;

regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;

Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der Zusammenarbeit.

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 72

Art. 72

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;

flankierende sozialpolitische Maßnahmen;

Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;

gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;

flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.

ARTIKEL 73

Art. 73

Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 74

Art. 74

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.

Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

ARTIKEL 75

Art. 75

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.

ARTIKEL 76

Art. 76

Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

ARTIKEL 77

Art. 77

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

ARTIKEL 78

Art. 78

(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.

ARTIKEL 79

Art. 79

(1) Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(2) Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

ARTIKEL 80

Art. 80

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.

ARTIKEL 81

Art. 81

Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleichtern.

ARTIKEL 82

Art. 82

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

ARTIKEL 83

Art. 83

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

ARTIKEL 84

Art. 84

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken.

ARTIKEL 85

Art. 85

Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

ARTIKEL 86

Art. 86

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.

(3) Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.

Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertragspartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

ARTIKEL 87

Art. 87

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 88

Art. 88

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

ARTIKEL 89

Art. 89

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

ARTIKEL 90

Art. 90

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.

ARTIKEL 91

Art. 91

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ARTIKEL 92

Art. 92

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

ANHANG I

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 7 UND 12 GENANNTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, DIE UNTER DIE KAPITEL 25 BIS 97 DES HARMONISIERTEN SYSTEMS FALLEN

Anl. 1

(Anm. Anhang I ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang I
PDF

ANHANG II

LISTE DER GEWERBLICHEN WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT, FÜR DIE DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 GENANNTE ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER EINFUHRABGABEN ÄGYPTENS GILT

Anl. 2

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang II
PDF

ANHANG III

LISTE DER GEWERBLICHEN WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT, FÜR DIE DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 GENANNTE ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER EINFUHRABGABEN ÄGYPTENS GILT

Anl. 3

(Anm.: Anhang III ist als PDF dokumentiert.)

ANHANG IV

LISTE DER GEWERBLICHEN WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT, FÜR DIE DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 3 GENANNTE ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER EINFUHRABGABEN ÄGYPTENS GILT

Anl. 4

(Anm.: Anhang IV ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang IV
PDF

ANHANG V

LISTE DER GEWERBLICHEN WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT, FÜR DIE DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 4 GENANNTE ZEITPLAN FÜR DEN ABBAU DER EINFUHRABGABEN ÄGYPTENS GILT

Anl. 5

(Anm.: Anhang V ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang V
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ANHANG VI

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM NACH ARTIKEL 37

Anl. 6

1. Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

SCHLUSSAKTE

Anl. 7

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

die Bevollmächtigten der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, nachstehend „Ägypten“ genannt,

andererseits

die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft
Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten
Protokoll Nr. 3 Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 4 Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Titel VI, Kapitel 1 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 2

Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 14

Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18

Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbsrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung.

Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 37 UND ANHANG VI

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das „geistige Eigentum“ insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann, nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert werden kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VI KAPITEL 1

Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 11

Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemeinschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.

Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 19

Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 21

Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten informiert wird.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 34

Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des Rates, mit späteren Änderungen, und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer iii) stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat.

Anl. 8 ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND ÄGYPTEN ÜBER DIE EINFUHR FRISCH GESCHNITTENER BLUMEN UND BLÜTEN SOWIE DEREN KNOSPEN DER UNTERPOSITION 0603 10 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DIE GEMEINSCHAFT

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...!

Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:

Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.

Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85% des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;

sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85% des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85% des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen
der Europäischen Gemeinschaft

B. Schreiben Ägyptens

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:

Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.

Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85% des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;

sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85% des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85% des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung
der Arabischen Republik Ägypten