(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.
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