Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;
erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.
Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.
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