Die Bevollmächtigten
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
die Bevollmächtigten der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, nachstehend „Ägypten“ genannt,
andererseits
die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft |
Protokoll Nr. 2 | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten |
Protokoll Nr. 3 | Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse |
Protokoll Nr. 4 | Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 5 | Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Titel VI, Kapitel 1 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 2
Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 14
Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18
Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbsrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung.
Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 37 UND ANHANG VI
Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das „geistige Eigentum“ insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann, nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert werden kann.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VI KAPITEL 1
Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 11
Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemeinschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.
Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 19
Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 21
Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten informiert wird.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 34
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des Rates, mit späteren Änderungen, und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer iii) stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat.
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